Direkt zum Seiteninhalt springen

Richtlinie zu § 34 StUG

Zum Inhalt springen

Vorbemerkung

§ 34 StUG gesteht den Medien grundsätzlich die gleichen Zugangsrechte zu, wie sie Forscher und Institutionen der politischen Bildung nach § 32 StUG haben. Durch das Urteil des BVerwG vom 23.06.2004 wurden die Rechte der Medien jedoch sehr stark eingeengt. Diese Regelungen und die Neuerungen des 7. StUÄndG vom 21.12.2006 werden in der Richtlinie zu § 32 StUG eingehend dargestellt. Die vorliegende Richtlinie beschränkt sich deshalb auf wenige Anmerkungen und auf Hinweise zur presserechtlichen Gegendarstellung gemäß § 34 Absatz 2 StUG.

1. Rechte von Presse, Rundfunk und Film

Anträge von Presse, Rundfunk und Film, deren Hilfsunternehmen und der für sie journalistisch-redaktionell tätigen festangestellten oder freiberuflich arbeitenden Personen (Medien) sind aufgrund der Rechtsgrundverweisung in § 34 Absatz 1 StUG nur zulässig, soweit die Antragsteller die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone oder soweit sie die politische und historische Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit verfolgen. Die zwingend erforderlichen Angaben im Antrag sind in der Richtlinie zu § 33 StUG geregelt. Die jeweilige Legitimation ergibt sich im Regelfall aus dem Antrag, der z.B. auf dem Kopfbogen eines Medienunternehmens gestellt wird. Im Bedarfsfall kann eine zusätzliche Legitimation (z.B. Vorlage des Presseausweises) verlangt werden. In diesen Fällen wird eine Kopie der Legitimation dem Behördenvorgang beigefügt.

Durch das Urteil des BVerwG vom 23.06.2004 sind die Zugangsrechte von Presse, Rundfunk und Film stark eingeschränkt worden. Da es gerade die Aufgabe dieser Medien ist, die Öffentlichkeit zu informieren und in diesem Rahmen auch die Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes publizistisch aufzuarbeiten, ist die Veröffentlichung von Informationen - auch aus Stasi-Unterlagen - das eigentliche Ziel der Medien. Mit der Veröffentlichung sind die Informationen jedoch frei verfügbar, sie können dann keiner Zweckbindung mehr unterworfen werden. Die beliebige Veröffentlichung personenbezogener Informationen aus Stasi-Unterlagen ist den davon Betroffenen nach Auffassung des Gerichts aber unzumutbar.

Grundsätzlich zugänglich für Medien sind themenrelevante personenbezogene Informationen,

  • die zum Zeitpunkt der Informationserhebung allgemein zugänglich, d. h. offenkundig waren und
  • aus öffentlich gehaltenen Reden,

- bei solchen (offenkundigen) Informationen ist kein Benachrichtigungsverfahren nach § 32a StUG notwendig -

  • sowie aus Äußerungen gegenüber Dritten, mit deren Verschwiegenheit nicht gerechnet werden konnte (namentlich Politiker und Diplomaten aus dem ehemaligen Ostblock), einschließlich darauf gestützter Berichte, Bewertungen und Analysen und
  • Informationen, die nachweislich weder den privaten Rückzugsbereich noch das Recht am gesprochenen Wort verletzen (siehe Richtlinie § 32 StUG, Pkt 1.3.2.1),

- in diesen Fällen nach Durchführung des Benachrichtigungsverfahrens nach § 32a StUG.

Aber auch solche Informationen dürfen nicht schematisch, sondern erst nach einzelfallbezogener Abwägung der schutzwürdigen Interessen der benannten Personen mit dem publizistischen Aufarbeitungsinteresse zur Verfügung gestellt werden.

Weitere Regelungen zur Abwägungsklausel und zu den spezifischen Zugangsrechten ergeben sich aus der Richtlinie zu § 32, insbesondere aus den Punkten 1.3 und 1.4.

2. Presserechtliche Gegendarstellung

§ 34 Absatz 2 StUG ist eine ausschließlich von den Rundfunk- und Fernsehanstalten des Bundesrechts zu beachtende Regelung. Die Vorschrift verpflichtet die Anstalten, Gegendarstellungen von Personen, die diese aufgrund einer Veröffentlichung erhoben haben, zu den bei der jeweiligen Anstalt vorhandenen Unterlagen zu nehmen. Derartige Schriftstücke sind somit nicht beim Stasi-Unterlagen-Archiv zu den Stasi-Unterlagen zu nehmen, sondern von der jeweiligen Anstalt den vom Stasi-Unterlagen-Archiv herausgegebenen Informationen hinzuzufügen und bei einer erneuten Veröffentlichung der entsprechenden personenbezogenen Informationen durch die Anstalt mit zu veröffentlichen (Gegendarstellung im presserechtlichen Sinn).

Die nach § 4 Absatz 2 StUG mögliche Gegendarstellung bleibt hiervon unberührt (vgl. Punkt 2.3 der Richtlinie zu § 4 Absatz 2 und 3 StUG).