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Nutzung der Akten des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zur Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und Verstorbenen

Von Wolfgang Brunner. Vorgetragen am 19.09.2001 als Beitrag zur Sektion IV (Archive und Wiedergutmachung)

Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) stellt auf private Antragstellung wie auf Ersuchen von Stellen Unterlagen für die Rehabilitierung im strafrechtlichen und beruflichen Bereich, für Zwecke der Regelung offener Vermögensfragen und für die Suche nach Vermissten und Verstorbenen bereit. Die Nutzung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für diese Zwecke begann 1990 auf der Grundlage des Einigungsvertrages und des Rehabilitierungsgesetzes der DDR, des Vermögensgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes (HHG) sowie der vorläufigen Benutzerordnung des Sonderbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes. Ab 1992 erfolgte die Auskunftserteilung zu Zwecken der Rehabilitierung und Wiedergutmachung nach den Vorgaben der §§ 20/21 (1) Nr. 1 Fall 1-3, Nr. 3 sowie nach dem § 24 Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG).

An der Vielfalt der konkreten Zwecke und Verfahrensweisen bemessen, sind die Bestimmungen im StUG und in den zugehörigen Richtlinien sehr knapp. § 19 (3) StUG spricht im Hinblick auf den Verwendungszweck lediglich von den erforderlichen Unterlagen. In § 24 StUG fehlt eine ausdrückliche Regelung, die es erlaubt, Justizakten auch an Verwaltungsstellen herauszugeben. Von daher bedurfte es verschiedener Grundsatz- und Einzelfallentscheidungen, an denen sich die Aufgabenerledigung ausrichten konnte. Die wichtigste war, dass die Ersuchen von Verwaltungsstellen zu Zwecken der Rehabilitierung und Wiedergutmachung, sofern es um Justizunterlagen geht, behandelt werden, als handle es sich um Ersuchen von Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Die bestehende Regelungslücke im Wortlaut des § 24 StUG wurde hier also im Interesse der Betroffenen sehr bald und sehr unbürokratisch durch eine behördeninterne Weisung ausgefüllt.1

Ersuchende Stellen waren anfangs neben den Rehabilitierungskammern der Gerichte vor allem die Vermögensämter, dann zunehmend die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben Berlin, der Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes, später die in den neuen Bundesländern eingerichteten Rehabilitierungsämter und die Ordnungs- und Flüchtlingsämter im Westen Deutschlands, ab Ende 1995 auch die kleineren Sozialämter im Osten. Seltener ersuchten uns die Finanzämter, gelegentlich gab es Anfragen zu Vermissten und Verstorbenen oder von bestallten Beauftragten in Adoptionsangelegenheiten. In einer geringen Anzahl von Fällen ging es um Stellen und um Betroffene aus dem Ausland, so aus Österreich, dem Baltikum und der Russischen Förderation. Hier war es den Vorgaben des StUG entsprechend nötig, regelmäßig Gerichte einzuschalten.

Die Gesamtzahl der bislang eingegangenen und erledigten Ersuchen in der Zentralstelle der BStU beläuft sich bis heute auf 4,5 Millionen, die Zahl für Rehabilitierung und Wiedergutmachung in der entsprechenden Spalte der Statistik auf 342.000. Den Erledigungszahlen nach entfallen somit auf Rehabilitierung und Wiedergutmachung weniger als 10% der Aufgabenerledigung der BStU überhaupt. Die Zahlen allein liefern für solch einen Vergleich allerdings noch kein zutreffendes Bild. Die Recherchen für diese Zwecke gestalten sich mitunter sehr aufwendig und schwierig, worauf ich noch eingehen werde. Es trifft zu, dass innerhalb des Bereichs Rehabilitierung über die Jahre die nach zehntausenden zählenden Ersuchen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz anteilmäßig vorn lagen. Ab Mitte 1994 kamen die ersten Ersuchen nach dem zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz hinzu, ab 1995 auch die zu Zwecken der Wiedergutmachung nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz. Die behördeninterne Statistik weist Rehabilitierung und Wiedergutmachung nur zusammen und teilweise an die Ersuchen zur Strafverfolgung gekoppelt aus. Genauere Aussagen zu bestimmten Eingangs- und Erledigungszahlen sind daher nur für einzelne Zeitpunkte und Sachgebiete möglich. Nimmt man die Angaben zu den Rehabilitierungen von Verurteilten sowjetischer Militärtribunale zum Vergleich, die nach der Wende auf direkten Antrag der Betroffenen durch russische Stellen erfolgten, so lag die Zahl im Mai 1995 bei 3.000 erfolgten Rehabilitierungen von rund 6.000 Antragstellungen.2 Zu diesem Zeitpunkt, als die Antragstermine für Eingliederungshilfen nach dem HHG in Deutschland gerade ausgelaufen waren, hatte die Zentralstelle der BStU gut 2.050 Ersuchen nach diesem Gesetz bearbeitet. Der Vergleich ist insofern zulässig, als es beim Anerkennungsverfahren nach dem HHG vorrangig um Gewahrsamszeiten ging, zu denen keine Verurteilung deutscher Gerichte vorlag. 1997 ging die Zahl der letzten Ersuchen nach dem HHG bis auf einige wenige im Monat zurück. Dafür kam von da an eine größere Zahl Ersuchen für Zwecke der Rentenberechnung nach dem Bundesversorgungsgesetz für Zeiten bei der Wehrmacht, vorrangig für Hinterbliebene. Auch einzelne Ersuchen nach dem Erlass zur Rehabilitierung wegen Wehrkraftzersetzung, Wehrdienstverweigerung und zu den wegen Fahnenflucht Verurteilten gingen in dieser Zeit ein. Die Breite der Zwecke reichte schließlich von der strafrechtlichen, beruflichen und vermögensrechtlichen Rehabilitierung über die Gewährung von Entschädigungsrenten für Verfolgte des Nationalsozialismus und die Aufklärung des Schicksals Vermisster und Verstorbener bis zu etwas ausgefalleneren Anliegen, wie einem Seligsprechungsverfahren der Kirche, das wir der Rehabilitierung zugeordnet haben.

Ich möchte mich nun zu den Betroffenen, zur Art der Überlieferung und zur Herangehensweise an die Recherche und Auskunftserteilung äußern. In den ersten Jahren nach der Wende waren viele der Auskunftspersonen bzw. der Antragsteller auf private Akteneinsicht die von sowjetischen Stellen Internierten und Verurteilten, jene Menschen also, die von den Wirren des Krieges und der Nachkriegszeit buchstäblich verschlungen wurden. Als nächstes sind die Betroffenen der sozialistischen Umgestaltung in Industrie und Landwirtschaft und im Handwerk und Gewerbe zu nennen. Unter ihnen sind die Zwangsausgesiedelten an der ehemaligen innerdeutschen Grenze besonders hervorzuheben. Dann ging es um die große Gruppe der Inhaftierten, die während der Zeit des Stalinismus und späterhin Opfer des Missbrauchs des Strafrechts zur Verfolgung politisch Andersdenkender in der DDR wurden. Hierzu zählen auch all jene, die aus der Haft heraus ohne entsprechende rechtliche Grundlage gegen das Geld des Klassenfeindes in den Westen verkauft wurden. Eng damit zusammen steht ein besonders trauriges Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte, die Toten und Verwundeten an den Minensperren entlang der innerdeutschen Grenze und im Mauerstreifen in Berlin. Als eine weitere große Gruppe nenne ich die Personen mit politisch motivierter beruflicher Benachteiligung, dem vielgestaltigen Eingriff in den Lebenslauf, von der Schule über das Studium bis zur beruflichen Zurücksetzung kurz vor der Rente. Zu all diesen Personen hat die BStU personenbezogene Unterlagen im Bestand, angefangen bei bloßen Karteikartenvermerken über die Strafnachrichten zu den sowjetisch Internierten, die Transportlisten der heimgekehrten Kriegsgefangenen, die meist sehr umfangreichen Untersuchungsvorgänge oder die Haftakten mit den Nachweisen zu den Tätigkeiten in der Haft und mit den oftmals nicht weitergeleiteten Briefen an die Angehörigen. Im Bestand befinden sich auch die abgelehnten Gnadengesuche der zum Tode Verurteilten, dazu die Protokolle der Hinrichtungen oder die zu den Akten genommenen Beweisstücke für den Tod von Flüchtlingen, wie die tödlichen Splitter aus den Selbstschussanlagen der Sperren an der innerdeutschen Grenze. Von der Unterlagenentstehung her geht es in den Fällen der strafrechtlichen Rehabilitierung in der Regel um das Schriftgut und die speziellen Informationsträger der ehemaligen Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan), die Unterlagen der Abteilung XIV (Sicherung des Strafvollzugs im MfS-Haftkrankenhaus, Untersuchungshaftanstalten) und natürlich um die Ablagen der ehemaligen Abteilung XII (Zentrale Auskunft/Speicher). Der Bestandsübersicht nach finden sich die benötigten Informationen vor allem in der Operativen Hauptablage, in den Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften, in der Sonderkartei über gelöschte und verfilmte Strafnachrichten und in der Allgemeinen Sachablage. Die Allgemeine Sachablage umfasst archivierte Sachakten aller MfS-Hauptabteilungen aus den Jahren 1948-1989, also auch die von den Vorläufern des MfS.3

In der Anfangszeit wurden neben Anklageschrift und Urteil vor allem die kompletten archivierten Untersuchungsvorgänge aus dem Teilbestand Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften herausgegeben. Parallel waren stets die zugehörigen Ermittlungsakten zu sichten, die in der DDR voraussetzend zu den Verfahrensakten der Justiz vom MfS in seiner Eigenschaft als Untersuchungsorgan gemäß DDR-Strafprozessordnung angelegt worden waren. Diese Sichtung war erforderlich, weil zusätzlich zu der generellen Entscheidung über die Rechtsstaatlichkeit und die Höhe des Strafmaßes auch die Ermittlungstätigkeit des MfS hinterfragt werden musste. Es gab immer wieder Fälle, wo die wirklichen Geschehnisse bis in die Verhandlung vor Gericht verfälscht dargestellt wurden. Ein typisches Beispiel hierzu sind die von westdeutschem auf tschechischen Boden zurückgeführten DDR-Flüchtlinge, ein Umstand, den das MfS selbst dem Richter gegenüber verschwieg.

Parallel zur eigentlichen strafrechtlichen Rehabilitierung nahmen mit den Jahren die Ersuchen zu Zwecken der Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen für eine zu Unrecht erlittene Haft stark zu, wo neben Strafnachrichten und Entlassungsscheinen und Belegen für Tätigkeiten in der Haft auch Hinweise zum Gesundheitszustand recherchiert werden mussten. Auch die ersten Folgeersuchen von Gerichten wegen angefochtener abschlägiger Bescheide von Verwaltungsstellen gingen nun ein, in größerer Zahl aber auch Folgeersuchen von den Verwaltungsstellen selbst wegen der Novellierung einzelner Rehabilitierungsgesetze. So muss z. B. nach der heute gültigen Fassung des Vermögensgesetzes für bewegliche Vermögenswerte kein Verwertungsnachweis mehr beigebracht werden. Es genügt jetzt der Nachweis über den Vermögenseinzug, der sich vielfach in den MfS-Unterlagen anfindet.

Für den Gesamtbereich Rehabilitierung und Wiedergutmachung konnte die BStU über die Jahre in mehr als 60% der Anfragen zur Rehabilitierung und Wiedergutmachung relevante Informationen zur Verfügung stellen. Das ist beachtlich, und ich möchte an dieser Stelle kurz auf die Herangehensweise im Auffinden der Informationen eingehen: Was die Recherche der relevanten Informationen betrifft, so müssen sich die Bearbeiter oftmals in einen viele Bände umfassenden personenbezogenen Vorgang einlesen, auch vertraut sein mit der Struktur und den Aufgaben der ehemaligen Diensteinheiten und den MfS-internen Informationsflüssen. Sie müssen die Mitzeichnung und die Zusatzvermerke genau beachten, teilweise auch die von außerhalb eingeholten Informationen, wie die vom Ministerium des Innern oder einer Stelle im örtlichen Staatsapparat. Viele Sachverhalte lassen sich nur über den Umweg von Recherchen zu Personen im Umfeld der Auskunftsperson ermitteln. Das gilt besonders im Bereich der beruflichen Rehabilitierung, wo staatliche Stellen und betriebliche Kaderabteilungen Entscheidungen getroffen haben, von denen das MfS lediglich Kenntnis erhielt. Sofern man also nicht direkt über die angefragte Person zum Ziel gelangt, ist es stets erforderlich, eine einzelfallbezogene Recherchestrategie zu entwickeln. Besonders schwierig wird es beim Nachweis psychischer Haftschäden, denn dazu ist an aussagekräftigen Belegen wenig überliefert, kaum Gesundheitsunterlagen mit stichhaltigen Hinweisen, die mit heutigen Gutachten verglichen werden könnten. Die Untersuchungsvorgänge bieten hier wenig, was die konkreten Begleitumstände und die Auswirkungen der Vernehmungstätigkeit angeht. Mitunter lässt sich aus den Angaben zur Dauer und zu den Abständen der Vernehmungen und dem Vermerk, ob eine Pause gemacht wurde oder ein Kaffee oder eine Zigarette gereicht oder das Licht der Tischlampe aus dem Gesicht des Betroffenen gedreht wurde eher auf die psychischen Belastungen schließen als aus dem eigentlichen Text des Vernehmungsprotokolls. Auch Einschätzungen aus der Hand des Zentralen Medizinischen Dienstes des MfS geben nur selten hinreichend Aufschluss, selbst in Fällen mit langjähriger Vorgeschichte. Es ist leider so, dass uns zu den ehemaligen hauptamtlichen Mitarbeitern eine weitaus aussagefähigere Dokumentation des Gesundheitszustandes vorliegt als zu den ehemaligen politischen Untersuchungshäftlingen.

Ich komme nun auf einige konkrete Beispiele zu sprechen: Zu einer in den ersten Tagen der Tätigkeit des MfS im Februar 1950 zugeführten vermissten Person haben wir z. B. nur einen knappen Vermerk auf der Rückseite der F 16-Karteikarte aufgefunden, ohne jede weitere Information, weder zu ihr noch zu einem der Hinterbliebenen. Dort steht lediglich, dass die Person gemäß einer damals geltenden Richtlinie Nr. 4 den Freunden, sowjetischen Stellen also, übergeben wurde. Wir haben die entsprechende Richtlinie recherchiert und der erteilten Auskunft in Kopie beigefügt. Das hat in der ersuchenden Stelle für die positive Entscheidung des Antrags der Hinterbliebenen auf Rehabilitierung ausgereicht.

Ein anderer Fall betrifft die berufliche Rehabilitierung: Wir hatten eine Anfrage zu einer Person, die im Index eines 13 Bände fassenden Vorgangs mitregistriert war und sehr intensiv bearbeitet wurde, wo u. a. das Telefon am Arbeitsplatz und zu Hause wiederholt über kurze Zeiträume abgehört wurde. Die Person lebte unangepasst, beteiligte sich auf der Arbeit nicht an den Zivilverteidigungsübungen und verdiente sich ein Zubrot mittels Herstellung von Konvertern für den Empfang des ZDF, durch Schwarzarbeit also. Der Mann galt bei Vorgesetzten und im MfS als politisch unsicherer Kantonist, und man wollte ihn aus überzogenen Sicherheitsbedürfnissen heraus aus seiner Stelle in der Deutschen Post hinausdrängen. Man legte ihm diesen Schritt durch inoffizielle Mitarbeiter nahe, machte ihm die berufliche Veränderung im trauten Gespräch unter vier Augen schmackhaft. Schließlich vollzog er den vom MfS gewünschten Wechsel in die Selbständigkeit. Die zuständige Stelle für den Rehabilitierungsantrag hat nun eine Anerkennung als beruflich Benachteiligter abgelehnt, weil der Mann sich in letzter Konsequenz aus eigenem Antrieb heraus für diesen Schritt entschied. Der Vorsatz ist im Wortlaut in Abhörprotokollen zu Telefonaten überliefert, die er mit seiner Schwester führte. Aus der Sicht der Stelle hatte der Mann damals die Flinte ins Korn geworfen, was für ihn heute deutliche Einbußen bei der Rente mit sich bringt. Die Herausgabe der Unterlagen zu dieser Person liegt schon etwas zurück und ist den zuständigen Bearbeitern nicht leicht gefallen. Sie ist vom StUG insofern gedeckt, als § 5 (1) StUG das besondere Verwendungsverbot von Unterlagen zum Nachteil von Betroffenen für jene Fälle der Rehabilitierung und Wiedergutmachung aufhebt, wo sich die Angaben des Betroffenen als unzutreffend erweisen. Der nachträglich ins Gesetz eingefügte § 46a StUG erfüllt in diesem Zusammenhang das Zitiergebot des GG und weist, was die Verwendung der Abhörprotokolle angeht, auf die Grundrechtseinschränkung zu Artikel 10 GG (das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis betreffend) ausdrücklich hin.

Aufwendig zu recherchieren sind Fälle von Ermittlungen durch die Kriminalpolizei, wo das MfS lediglich Kenntnis hatte und intern Informationen aus früherer Zeit heranzog, die in einem anderen Zusammenhang angesammelt wurden. Zu einem Kaufmann in einer ostdeutschen Großstadt fanden sich mehrere Vorgänge aus den sechziger, siebziger und achtziger Jahren an. Er machte über viele Jahre Geschäfte mit Partieware aus der volkseigenen Produktion, ließ u. a. von vietnamesischen Arbeitskräften in der DDR in großem Stil Jeans gegen Bezahlung nähen, die er in seinen Läden verkaufte. Er fiel wiederholt wegen Steuerhinterziehung auf und wurde von der Steuerfahndung zu Nachzahlungen veranlagt. Die Staatssicherheit erhielt davon Kenntnis und beobachtete dies über Jahre, ohne direkt einzugreifen. Sie veranlasste lediglich eine Prüfung der Ergebnisse der Steuerfahndung durch eine zusätzliche Ermittlung seitens des Kommissariats 1 der Kriminalpolizei. Erst als sich der Kaufmann 1986 öffentlich kritisch im Sinne der Perestroika zu äußern begann, verhaftete das MfS ihn und begann mit eigenständigen Ermittlungen als politische Polizei. Das Ermittlungsergebnis lieferte am Ende keine hinreichenden Haftgründe. Trotzdem ließ das MfS den Mann erst gegen Anerkennung einer deutlich überhöhten Steuerschuld, über eine Million Mark, frei. Die zuständige Sachbearbeiterin im Auskunftsbereich der BStU konnte die Zusammenhänge in diesem Fall minutiös nachweisen, weil die Steuerbescheide aus diesen Jahren in den Unterlagen noch vorhanden sind und die Juristen der Behörde einer Herausgabe zustimmten.

Noch ein Wort zur Wiedergutmachung, zu einer besonderen Regelung, den Versagungsgründen für die Leistungsgewährung: In verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen für die Wiedergutmachung sind Ausschlussgründe formuliert, Tatbestände, nach denen die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen versagt werden kann. Solche Einzelfallprüfungen haben u. a. der Schwere einer Vorschubleistung für ein totalitäres System nachzugehen. Hier kommen MfS-Belastungen in Betracht, aber auch solche aus der NS-Zeit. Antragsteller im Versorgungsamt werden darauf hingewiesen, dass man eine solche Prüfung vornimmt, wenn in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug einem Mithäftling durch ihr Verhalten Nachteile entstanden. In der Regel finden sich die entsprechenden Vermerke zur Denunziation oder die handschriftlichen Berichte in den Unterlagen an, z. B. in den archivierten Vorgängen zu Zelleninformatoren des MfS. Auf ausdrückliche Anforderung der ersuchenden Stelle werden solche Belege, sofern die Heranziehung gesetzlich bestimmt ist, durch die zuständigen Bearbeiter der BStU herausgegeben. Dazu zwei Beispiele: Das MfS hat gegenüber Abtrünnigen in den eigenen Reihen ebenso hart entschieden, wie gegenüber politisch missliebigen Betroffenen. Ein für das MfS verdeckt hauptamtlich Tätiger, der für eine Diensteinheit über Jahre im so genannten Operationsgebiet, der Alt-Bundesrepublik, tätig war und dort das Einsickern von Schläfern, von in Wartestellung befindlichen Kundschaftern, besorgt hatte, fiel in Ungnade, wurde zu einer langjährigen Haft verurteilt und kam erst in der Wende frei. Er wurde selbstverständlich rehabilitiert, musste aber bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen sein Vorleben offen legen und sich gefallen lassen, dass seine langjährige MfS-Tätigkeit hinterfragt wurde.

Ein Prüfgebot vorab der Leistungsgewährung gibt es auch für NS-Belastete, bei denen es über die Zugehörigkeit zur gewöhnlichen SS oder Waffen-SS hinaus um eine besondere Vorschubleistung gegenüber dem herrschenden System oder eine Schädigung Dritter geht.4 In einem Fall war für die ersuchende Stelle von Belang, wie oft eine sowjetisch Internierte, die 18-jährig im Jahre 1945 Arbeiten im Außenlager eines KZ beaufsichtigte, auf Häftlinge eingeschlagen hat, in welchem Zusammenhang dies geschah und ob sie sich eigens dazu eine Rute gefertigt hatte oder lediglich einen herumliegenden Stock zur Hand nahm. Zu der durch sowjetische Stellen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe Verurteilten hatte das MfS in den sechziger Jahren für eigene Ermittlungen verschiedene, sehr widersprüchliche Zeugenaussagen aus Protokollen ost- und westdeutscher Polizeidienststellen der Jahre 1946-1948 herangezogen. Die Protokolle wurden von der BStU auf Ersuchen des zuständigen Versorgungsamtes für die dortige Entscheidungsfindung herausgegeben.

Ich möchte nun noch kurz auf den Wert der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für Forschungen zur Rehabilitierung eingehen: Neben zahlreichen Publikationen in Auswertung der privaten Akteneinsichten gibt es heute verschiedene sehr ausgereifte Darstellungen zur politischen Verfolgung in der Ulbrichtzeit wie auch in den Jahren unter Honecker, die sich vorrangig oder punktuell auf Unterlagen des MfS stützen. Ich nenne stellvertretend die Forscher Karl Wilhelm Fricke, Falco Werkentin und Clemens Vollnhals, der den Einzelfall Robert Havemann aufgearbeitet hat. Dann gibt es von dem in Amsterdam tätigen Herrn Prof. Christiaan Frederik Rüter eine sehr interessante vergleichende Forschung zur Ahndung der NS-Diktatur in beiden deutschen Staaten, eingeschlossen die ostdeutschen Strafurteile im Verhältnis zur Rehabilitierungsrechtsprechung seit 1991, hier teilweise auch ohne Einrechnung der berüchtigten Waldheimverfahren. Verwendet wurden dazu die MfS-Vorgänge zu den Rechtshilfeersuchen der bundesdeutschen Stellen an die DDR und die vorhandenen Unterlagen zur NS-Zeit. Eine Auswertung zu den Verfahrensübersichten ist seit längerem ins Internet eingestellt.5

Seit 1991 gibt es sehr intime Einblicke zum Häftlingsfreikauf auf der Basis westdeutscher Quellen.6 Die erfolgreichen Bemühungen wie die gescheiterten Versuche lassen sich heute auch an Hand der Akten der Staatssicherheit nachvollziehen. Hierzu eignen sich am ehesten die Unterlagen der Zentralen Koordinierungsgruppe und insbesondere die Vermerke zu Gesprächen des Rechtsanwalts Wolfgang Vogel mit den zuständigen Unterhändlern auf westdeutscher und Westberliner Seite. Die vorgetragenen Verhandlungspositionen beider Seiten liegen dort im Detail offen bis zu den Äußerungen und Motiven einzelner Politiker, ob es nun direkt um den Häftlingsfreikauf oder um die Familienzusammenführung oder um ein Randproblem wie den parallelen Austausch enttarnter, verbrannter Agenten geht. Ersichtlich wird, dass die DDR den Freikauf stets im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und dem innerdeutschen Handel betrachtete. Die Erkenntnisse reichen jedoch weiter, über den Kreis der Opfer bzw. der unmittelbar Betroffenen hinaus bis zur MfS-Tätigkeit im Westen, der Alt-Bundesrepublik, und hier bis zur Mitarbeit einzelner Verwaltungsbeamter in den Flüchtlingsstellen und Aufnahmeheimen. Ein bereits publiziertes Beispiel ist der inoffizielle Mitarbeiter mit dem Decknamen "Dr. Lutter", einer der ehemaligen Leiter im Aufnahmelager Berlin-Marienfelde. Er hat über Jahrzehnte die vorstellig gewordenen Besucher aus der DDR mit immer gleicher Schreibmaschinentype aufgelistet und zusammen mit seinen Berichten, die viele Aktenbände füllen, einzeln Woche für Woche in leere Bierdosen eingesteckt und vom Westen aus über die Mauer geworfen, wo sie vom MfS abgeholt wurden.

Die Vorstellungen und Anschauungen darüber, was man von den Unterlagen für die Forschung künftiger Generationen auf Dauer aufbewahren will und was aus den Archivbeständen der BStU einmal kassiert werden sollte, reifen noch. In den Unterlagen der Hauptabteilung IX/11 befinden sich u. a. 38 Akteneinheiten mit den eingangs genannten Gnadengesuchen. Die Gnadengesuche der Angehörigen von Verurteilten sowjetischer Militärtribunale aus den fünfziger Jahren werden als historisch bedeutsam eingestuft. Diese Gnadengesuche sind teilweise auf den in dieser Zeit gebräuchlichen holzhaltigen Papieren bzw. auf Durchschlagpapier geschrieben. Der pH-Wert dieser Papiere liegt im sauren Bereich, sie neigen zu Vergilbung und sind mechanisch geschädigt. Um sie der Nachwelt möglichst lange zu erhalten, werden sie konservatorisch behandelt. Im Rahmen der Behandlung wird je nach Bedarf entsäuert, gefestigt, und es werden Fehlstellen ergänzt. Abweichend von der beim MfS üblichen und von der BStU zwangsläufig übernommenen stehenden Aufbewahrung der Unterlagen werden die Gnadengesuche liegend verwahrt.

Ich möchte meinen Beitrag zur Rehabilitierung mit dem Hinweis auf eine Wahrnehmung schließen, wie ich sie wiederholt in meiner Arbeit im Auskunftsbereich und auch in Begegnungen gelegentlich der Betreuung von Ausstellungen der BStU im Ständehaus in Karlsruhe oder in der Paulskirche in Frankfurt hatte. Sie betrifft die strafrechtliche Rehabilitierung, die sich in der Erinnerung der Westdeutschen stets mit der Moskaureise Konrad Adenauers im Jahre 1955 und den besonderen Bemühungen der Bundesregierung im humanitären Bereich verbindet. Was den Osten angeht, so muss man dazu den Blick auf die Wendezeit und die ersten Monate des Jahres 1992 lenken, als die Akten sich auch für jene öffneten, die keine direkt auf ihre Person gerichtete Hilfe aus dem Westen ereilt hatte. Diese Männer und Frauen, die nach der Haftverbüßung in die Gesellschaft der DDR zurückkehrten, sahen von da an erstmals, was ihnen über Jahre oder Jahrzehnte vorenthalten worden war: Anklageschrift und Urteil. Sie fanden im Lesen der Akten ihre ersten öffentlichen Worte für die in ihrem Innern vergrabenen Geschehnisse, über die zu sprechen in der DDR ein Tabu war. Erst von da an eröffnete sich ihnen eine Möglichkeit, ihre Würde öffentlich wiederherzustellen. Das war m. E. das für den Bereich der Rehabilitierung wirklich Entscheidende und das historisch Bedeutsame der MfS-Aktenöffnung. Ich spreche hier sehr bewusst von einer Möglichkeit, denn zur Wiedererlangung der eigenen Würde gehört mehr, als ein Blatt Papier aus einem Archiv oder der Beschluss eines Rehabilitierungssenats in einem rechtsstaatlichen Verfahren. Dazu gehört auch, dass wir, die Gesellschaft, uns diesen Personen gegenüber auf Dauer öffnen und ihnen zuhören, wenn sie sich uns mitteilen wollen.

Wolfgang Brunner

14. März 2003

Anmerkungen

1 Siehe dazu: Hansjörg Geiger, Heinz Klinghardt, Stasi-Unterlagen-Gesetz mit Erläuterungen für die Praxis, Rn 6 im Kommentar zu § 24 StUG, Köln 1993, S. 118.

2 Siehe: Leonid Pawlowitsch Kopalin, Die Rehabilitierung deutscher Opfer sowjetischer politischer Verfolgung, in: Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hg.), Gesprächskreis Geschichte 10 (1995), S. 24.

3 Zur Allgemeinen Sachablage ist ein Findbuch im LIT-Verlag erschienen.

4 Es handelt sich hierbei um Geschehnisse unterhalb der Strafrechtsrelevanz. Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten wurden die Unterlagen der BStU bereits Mitte der 90er Jahre durch Mitarbeiter der Zentralstelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg gesichtet und ausgewertet.

5 Siehe: C. F. Rüter, Justiz und NS-Verbrechen, Eine Verfahrensübersicht, in: http://www.jur.uva.nl/junsv/index.htm (9/2001).

6 Siehe: Ludwig Rehlinger, Freikauf - Die Geschäfte der DDR mit politisch Verfolgten 1963-1989, Menschen und ihre Freiheit gegen Geld, Berlin, Frankfurt/Main 1991.