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MfS-Lexikon

Beschlagnahme

Nach Einleitung des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens zulässige Wegnahme, Sicherung und vorübergehende Verwahrung von Gegenständen oder Aufzeichnungen zur Sicherung von Beweismitteln oder Vermögenswerten von Beschuldigten bzw. Angeklagten durch die Untersuchungsorgane, also auch das MfS (§§ 108–119 StPO/1968). Die Beschlagnahme musste binnen 48 Stunden richterlich bestätigt werden (§ 121 StPO/1968). Die Beschlagnahme war polizeirechtlich auch bei Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ohne Ermittlungsverfahren zulässig (§ 13 VP-Gesetz) und konnte in diesen Fällen auch von Angehörigen des MfS vorgenommen werden (§ 20 VP-Gesetz).

Johannes Beleites