Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, kurz Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG), wurde am 14. November 1991 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Es ist die gesetzliche Grundlage für den Zugang zu den Stasi-Unterlagen und definiert die unterschiedlichen Bedingungen für ihre Verwendung. Das Gesetz ist die Basis für die Arbeit des Bundesbeauftragten und des Stasi-Unterlagen-Archivs.
Auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "Gesetze im Internet" finden Sie den jeweils aktuellsten und vollständigen Text des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Außerdem steht Ihnen die jeweils aktuellste Fassung zum Download zur Verfügung.
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Kostenordnung
Verordnung über die Kosten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
vom 13. Juli 1992 (BGBl. I 1992, S. 1241, geändert durch StUKostÄndV vom 08.05.1995, BGBl. I 1995, S. 625, verkündet am 16.05.95; geändert durch Artikel 2 Absatz 58 des Gesetzes vom 07.08.2013, BGBl. I S. 3154)
Auf Grund des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet der Bundesminister des Innern:
§ 1 Geltungsbereich
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.
§ 2 Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Deutsche Mark1, werden sie nicht erhoben.
(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht erhoben wird. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt.
§ 3 Mindestbetrag einer Gebühr, Abrundung
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Deutsche Mark.2 Pfennigbeträge sind auf volle Markbeträge abzurunden.3
§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung
Von der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind befreit:
- Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt wird;
- über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
- wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
- wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
- wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen, erfolglose Widerspruchsverfahren
(1) Der Bundesbeauftragte kann die Zahlung eines Vorschusses verlangen. Er kann die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Leistung festgesetzten Gebühr erhoben.
§ 7 Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung
(1) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch den Bundesbeauftragten nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung oder Vertagung eines Termins entstanden sind.
(2) Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1992
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters
1 Hinweis des BStU: Nach Umstellung auf Eurobeträge 2,56 Euro.
2 Hinweis des BStU: Nach Umstellung auf Eurobeträge 5,11 Euro.
3 Hinweis des BStU: Die Rundungsvorschrift ist nach Umstellung auf Eurobeträge nicht mehr anwendbar.
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
A. Gebühren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag (€) |
I. | Auskünfte und Mitteilungen |
1. | Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter *) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) |
a) | ohne vorangegangene Einsichtnahme | 76,69 |
b) | nach vorangegangener Einsichtnahme | 20,45 |
2. | Schriftliche Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG) |
a) | im Falle, dass Unterlagen vorhanden | 38,35 |
b) | im Falle, dass Unterlagen nicht vorhanden | 12,78 |
II. | Einsichtnahme |
1. | Einsichtnahme durch Mitarbeiter1 oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) |
a) | Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft | 76,69 |
b) | Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunfte | 20,45 |
2. | Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG) |
a) | Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft | 38,35 |
b) | Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunfte | 10,23 |
3. | Einsichtnahme durch Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG) | 76,69 |
III. | Herausgabe |
1. | Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter *) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) |
a) | Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Einsichtnahme | 76,69 |
b) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 20,45 |
c) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 5,11 |
2. | Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG) | 5,11 |
3. | Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG) |
a) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 10,23 |
b) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 5,11 |
4. | Herausgabe von Duplikaten an Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG) |
a) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 76,69 |
b) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 38,35 |
In den Fällen I. bis III werden zusätzliche Auslagen erhoben.
B. Auslagen
Nr. | Auslagentatbestand | Betrag (€) |
1. | Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben werden an | |
a) | Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG) | je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen - 0,03 je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen - 0,05 Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite - 0,08 |
b) | Mitarbeiter 1, Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) Nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien(§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG) | je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen - 0,10 je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen - 0,15 Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite - 0,26 |
2. | Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonstigen Informationsträgern | in voller Höhe |
3. | Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung | in voller Höhe |
1 Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 StUG).
Auslagen für Kopien sonstiger Informationsträger
Auslagen für die Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonstigen Informationsträgern im Sinne des § 6 Absatz 1 Stasi-Unterlagen-Gesetz (§ 2 Absatz 2 und 3 Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV) in Verbindung mit Nummer B.2. des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses)
Auslagentatbestand | Qualität/Format/Größe | Betrag in Euro |
Foto/Dia/Karten/Pläne |
Digitale Reproduktion | Standardqualität JPEG, 150-300 ppi, A4 je Stück | 4,09 |
Professionelle Qualität TIFF, bis 600 ppi, A4 je Stück | 12,28 |
Laserdruck | Farbe Standard (Büroqualität) bis A4 je Stück | 0,59 |
schwarz/weiß Standard (Büroqualität) bis A4 je Stück | 0,18 |
Video/Film |
Digitale Reproduktion | Standardqualität MPEG-4 (H.264, 1,5 Mbit/s) je Minute Spielzeit | 1,72 |
Professionelle Qualität Format nach Absprache je Minute Spielzeit | 5,16 |
Ton |
Digitale Reproduktion | Standardqualität MP3, 128 kBit/s je Minute Spielzeit | 0,63 |
Professionelle Qualität WAV, 24 Bit uncompressed 48 kHz je Minute Spielzeit | 1,90 |
weitere Leistungen |
Anonymisierungen | nach Arbeitsaufwand je Minute | 0,91 |
Datenträger | CD je Stück | 1,00 |
DVD je Stück | 1,20 |
Rehabilitierung
Opfer von SED-Unrecht haben einen Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung. Die Details regeln ein verwaltungsrechtliches, berufliches und strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz. Damit wird auch die Gewährung einer sogenannten Opferrente ermöglicht.
Durch das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 22.November 2019 wurden die in den Rehabilitierungsgesetzen geregelten Fristen zur Antragstellung gestrichen. Dieses Gesetz änderte unter anderem auch die für den Bezug von Opferrente erforderliche erlittene Mindesthaftdauer von 180 auf 90 Tage. Eine strafrechtliche Rehabilitierungsentscheidung oder eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz ist Voraussetzung für die Gewährung der Opferrente.
Des Weiteren wurde eine Änderung in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz für den Fall, dass das Gericht nicht feststellen kann, dass die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, eingefügt. Danach soll das Gericht diese Tatsache zugunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers für festgestellt erachten können.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält ausführliches Informationsmaterial zur Thematik bereit.
- Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
- Strafrechtliche Rehabilitierung
- Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Berufliche Rehabilitierung
Das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, Seite 1752 f. am 28. November 2019 veröffentlicht.